{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-1_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2445", "Checksum": "052f8f16d7410ed00e9481f26f7bfce4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "170967948e8f1f66a414061737d025dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n hier als verdichtete Wohn- und Siedlungsformen beispielhaft: Reihenhäuser, Teppich- und Terrassensiedlungen, Gruppenüberbauungen usw. Als Vorteile werden angeführt der sparsame Landverbrauch, der kleine Erschliessungsaufwand, die Bedienung mit öffentlichem Verkehrsmittel, die rationelle Grundausstattung (z.B. Heizung, Zivilschutz- und Müllanlagen), die hohe Qualität des Wohnbereichs und der Umgebung sowie kleine Unterhaltskosten. In solchen Fällen sei eine örtlich begrenzte Erhöhung der Ausnützung durchaus gerechtfertigt. Dabei stellten sich aber schwierige Planungsfragen, insbesondere der baulichen Gestaltung und der Einordnung in die Landschaft, sodass sich ein sorgfältiges Vorgehen aufdränge und eine Ausscheidung in der Zonenordnung dort rechtfertige, wo es die Verhältnisse zuliessen. Die Botschaft schliesst mit der Bemerkung, dass kein \"Freipass-Instrumentarium\" mit unabsehbaren Folgen unterbreitet werde. Vielmehr garantiere die vorgeschlagene (und in den wesentlichen Teilen schliesslich Gesetz gewordene) Regelung, dass die verdichteten Wohn- und Siedlungsformen nicht gegen die fundamentalen Ziele und Grundsätze des RPG verstossen würden (Botschaft zum Planungs- und Baugesetz [B 119] vom 12.8.1986, in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern [GR] 1986 S. 746). e) Diese Ausführungen zeigen, dass der Begriff der Verdichtung zwar wiederholt verwendet, indes in den Rechtssätzen und Materialien in der näheren Ausgestaltung nicht konkret umschrieben wird. Die Gesetze legen Ziele und Rahmenbedingungen, mithin Qualitätsstandards fest, an denen sich das verdichtete Bauen zu orientieren hat. Wie die Verdichtung im Einzelnen konkretisiert wird und auszusehen hat, ist nicht geregelt und - von den wesentlichen Eckpfeilern und groben Zügen abgesehen - wesensgemäss auch nicht regelbar. Ersteres wird im Schrifttum ausdrücklich bestätigt, Letzteres zumindest sinngemäss (vgl. Sieber, a.a.O., S. 6 ff.). Nicht von ungefähr wird in diesem Zusammenhang mit \"typologischen\" und \"phänomenologischen\" Erklärungsmustern argumentiert und dabei auf Gestaltungsmerkmale Bezug genommen, die in verschiedenen Begriffsbestimmungen und -umschreibungen aufscheinen (Sieber, a.a.O.). Dass mit dieser \"Wesensschau\" unmittelbare normative Wirkungen verbunden sein könnten, ist nicht anzunehmen. Dies gilt gleichermassen für die \"phänomenologische\" Definition, die vom genannten Autor verwendet und die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufen wird, wonach verdichtetes Bauen \"eine erkennbar flächensparende Überbauung\" meine, die sich \"in baulicher Konzentration mittels Addition mehrerer kubisch kleinteiliger, selbständig nutzbarer Baueinheiten äussere\". Allein daraus kann für die hier verlangte Beurteilung noch nichts Entscheidendes gewonnen werden, doch mag diese Umschreibung allenfalls als Orientierungshilfe dienen. 6. - Aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne ist klar, dass mit der streitbetroffenen Überbauung - übers Ganze gesehen - eine intensive Bodennutzung angestrebt wird. Im heutigen Planungsstand erfordert das Projekt gegenüber der für W2A und WG3 geltenden Grundnutzungsordnung eine erhöhte Ausnützung, was in Form des Verdichtungszuschlages (für W2A) und des bei Gestaltungsplänen möglichen (vgl. § 75 Abs. 2 PBG) Ausnützungszuschlages (für WG3) bewerkstelligt werden soll. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, hier von verdichteter Bauweise zu sprechen, was nicht zuletzt (und trotz allfälliger dortiger Nutzungsreserven) auch ein Vergleich mit den östlich gelegenen Parzellen aufzeigt (vgl. Sieber, a.a.O., S. 5). Allerdings ist den Beschwerdeführern insofern beizupflichten, als es mit dieser Begrifflichkeit und dem gesamthaft ermittelten Dichtemass nicht sein Bewenden haben kann. Vielmehr ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob die mit der strittigen Sondernutzungsplanung angestrebte Überbauung den rechtlichen Anforderungen genügt, die in Bezug auf den Gestaltungsplan im Allgemeinen (vgl. § 75 PBG) und das verdichtete Bauen im Besonderen bestehen. Nebst den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen und den Vorgaben des kantonalen Rechts (§ 38 Abs. 2 und 3 PBG) gilt es hier, das kommunale Recht (Art. 52 Abs. 2 BZR) zu nennen. Denn vor allem dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen aufgrund von Gestaltungsplänen Ausnahmebewilligungen und die - für die Verdichtung letztlich zentrale - erhöhte Ausnützungsziffer (vgl. Art. 52 Abs. 3 BZR) gewährt werden können (vgl. Erw. 5c). Dabei soll - entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschaffenen Anschein - nicht eine isolierte sektorielle Prüfung einzelner Baubereiche, sondern grundsätzlich eine ganzheitliche Beurteilung der gesamten Planung erfolgen. 7. - Nach dem Gesagten muss der im angefochtenen Entscheid genehmigte Gestaltungsplan - im Wesentlichen nach Massgabe der erhobenen Rügen - auf die qualitativen Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 2 BZR (und damit auch § 38 Abs. 2 PBG) überprüft werden. Vorab sollen indes zwei augenfällige Punkte des Gestaltungsplanes herausgegriffen werden: Gemeint ist zum einen die Länge der Baubereiche C1-C3 und E. Die Vorinstanz hat dafür ausdrücklich eine Ausnahmebewilligung erteilt, und zwar unter Bezugnahme auf § 75 PBG, Art. 51 und 52 BZR. Dabei steht die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest sinngemäss aufgeworfene Frage im Vordergrund, ob die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen (vgl."}