Bei Übertragungen eines höheren Anteils als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (inkl. allfälligen Konkretisierungen in einem Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Im für das betreffende Gebiet gültigen Gestaltungsplan wurde auf Beschränkungen der Grundstücksgrösse oder der maximalen Ausnützung pro Grundstück verzichtet. Damit führt eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann indessen erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens vorgenommen werden.