Auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen eines höheren Anteils als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (inkl. allfälligen Konkretisierungen in einem Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen.