Unmöglichkeit der Übertragung einer Ausnützung auf ein Miteigentumsgrundstück. Da sich die Ausnützungsziffer auf das ganze Grundstück bezieht und der Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks verfügt, ist eine Ausnützungsübertragung nur auf dieses Miteigentumsgrundstück nicht möglich. § 75 Abs. 2 und 3 PBG; § 14 Abs. 1 PBV. Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen.