Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde - hier des Gemeinderates - im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Dabei sind Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung - auch wenn sie ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens gestellt werden - legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen. Art. 646 ZGB; § 24 PBG. Unmöglichkeit der Übertragung einer Ausnützung auf ein Miteigentumsgrundstück.