Immerhin müsste eine gestützt auf eine solche Ausnützungserhöhung projektierte Erweiterung der bewilligten Baute wiederum die baupolizeilichen Vorschriften, mithin also auch die Eingliederungsbestimmung von § 140 PGB, und die Vorschriften des Gestaltungsplanes einhalten. Diese Beurteilung könnte indessen erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen, weshalb sich weitere Ausführungen hier erübrigen. |