Diese Argumentation der Vorinstanz könnte wohl kaum geschützt werden, zumal sie darüber hinaus nicht näher begründet ist. Da es sich bei § 14 PBV um eine kantonale Vorschrift handelt, könnte der Entscheid auch nicht mit einer generell strengeren Praxis des Gemeinderates Z begründet werden. Immerhin müsste eine gestützt auf eine solche Ausnützungserhöhung projektierte Erweiterung der bewilligten Baute wiederum die baupolizeilichen Vorschriften, mithin also auch die Eingliederungsbestimmung von § 140 PGB, und die Vorschriften des Gestaltungsplanes einhalten.