a PBV in der Regel dazu führt, dass ein ausgebautes Untergeschoss nicht an die Geschossfläche angerechnet werden muss. Dass dies zu einer höheren Baudichte führen kann, war indessen bei der Genehmigung des Gestaltungsplanes, der wie erwähnt neueren Datums ist, längst bekannt. Unter diesen Voraussetzungen kann zumindest nicht abstrakt gesagt werden, eine Erhöhung von 4,3 % führe zu einer Veränderung des Zonencharakters, auch wenn das bewilligte Gebäude ohne diese Erhöhung bereits das grösste im Gestaltungsplan sein sollte. Diese Argumentation der Vorinstanz könnte wohl kaum geschützt werden, zumal sie darüber hinaus nicht näher begründet ist.