Diese Übertragung bedeutet damit einer Erhöhung der Grundstücksfläche um ca. 4,3 %. Eine solche Erhöhung ist eher von untergeordneter Bedeutung und wird nach den oben gemachten Ausführungen im Regelfall toleriert werden müssen. Ins Gewicht fällt zudem, dass hier in einem neueren Gestaltungsplan ausdrücklich auf Beschränkungen der Grundstückgrössen oder einer maximalen Ausnützung pro Grundstück verzichtet wurde. Zwar liegt das Gestaltungsplangebiet in einer Hanglage, was gestützt auf § 10 lit. a PBV in der Regel dazu führt, dass ein ausgebautes Untergeschoss nicht an die Geschossfläche angerechnet werden muss.