Der Gestaltungsplan sieht ausdrücklich neben Einfamilienhäusern auch Doppeleinfamilienhäuser vor, was regelmässig zu höheren Bauvolumen führt. Gemäss Baubewilligung vom 9. Juli 2001 für ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beträgt heute die Grundstücksgrösse 926 m2. Die Ausnützung wird mit 303 m2 bzw. in einem Planänderungsentscheid vom 23. April 2002 mit 309 m2 angegeben. Übertragen werden soll die Ausnützung einer Fläche von 40 m2, was bei einer AZ von 0,3 eine zusätzliche anrechenbare Geschossfläche von 12 m2 ergibt. Diese Übertragung bedeutet damit einer Erhöhung der Grundstücksfläche um ca. 4,3 %.