3 des Sachverhaltes). Eine maximale Grösse der Parzellen oder eine maximale Ausnützung wurden nicht vorgeschrieben. Vielmehr wurde in Ziff. 1 des Genehmigungsentscheides festgehalten, dass die Bauten hinsichtlich Volumen und Lage nicht bestimmt seien. Festgelegt wurden lediglich eine maximale Gebäudelänge, Höhenbegrenzungen und Baubegrenzungslinien (Ziff. 2 und 4 des Genehmigungsentscheides). Die Ausnützung wurde lediglich gesamthaft berechnet. Der Gestaltungsplan sieht ausdrücklich neben Einfamilienhäusern auch Doppeleinfamilienhäuser vor, was regelmässig zu höheren Bauvolumen führt.