Zu beachten sind zudem auch allfällige Konkretisierungen in einem Gestaltungsplan, namentlich auch darin enthaltene Aussagen über Parzellengrössen oder maximal zulässige Bauvolumen. ee) Gemäss "Orientierender Situation" des Gestaltungsplanes Obergütsch wies das Grundstück des Beschwerdeführers 885 m2 auf und war damit etwas kleiner als die zwei grössten Grundstücke (901 und 916 m2). Allerdings hatte diese Parzellierung nur orientierenden Charakter und die Grösse der einzelnen Parzellen sollte nach dem Genehmigungsentscheid des Gemeinderates vom 19. Oktober 1998 noch variiert werden können (Ziff. 3 des Sachverhaltes).