Bei einer Übertragung eines höheren Anteils als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen des Einzelfalls die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Der Zonencharakter definiert sich primär nach den rechtlichen Vorgaben, namentlich aus der durch die Bau- und Zonenvorschriften beabsichtigten Normalbauweise des betreffenden Gebietes selbst. Dabei umfasst der Zonencharakter alle charakteristischen Elemente, die einer besonderen Zone das Gepräge geben (LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 6). Zu beachten sind zudem auch allfällige Konkretisierungen in einem Gestaltungsplan, namentlich auch darin enthaltene Aussagen über Parzellengrössen oder maximal zulässige Bauvolumen.