Im bereits erwähnten Urteil vom 2. Februar 2004 hat denn auch das Verwaltungsgericht eine Ausnützungsübertragung, die zu einer Erhöhung der Ausnützung von 49 % geführt hätte, als mit dem Zonencharakter unvereinbar erachtet. Auch wenn, wie oben dargelegt, eine fixe Grösse von 15 % abzulehnen ist, kann bei einer Nutzungsübertragung in dieser Grössenordnung doch davon ausgegangen werden, dass sie von untergeordneter Natur und daher in der Regel unproblematisch ist. Bei einer Übertragung eines höheren Anteils als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen des Einzelfalls die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen.