Auch wenn von der Festlegung einer fixen Grösse für die Ausnützungsübertragung abzusehen ist, dürfte eine Überschreitung von fast 50 % immer problematisch sein. § 14 Abs. 1 PBV verlangt, dass der Zonencharakter trotz der Ausnützungsübertragung gewahrt bleibt. In diesem Sinne verlangen die zitierten Autoren denn auch, dass das Mass der Nutzungsübertragung von untergeordneter Bedeutung bleiben muss. Dies trifft bei einer Erhöhung von fast 50 % klarerweise nicht mehr zu. Im bereits erwähnten Urteil vom 2. Februar 2004 hat denn auch das Verwaltungsgericht eine Ausnützungsübertragung, die zu einer Erhöhung der Ausnützung von 49 % geführt hätte, als mit dem Zonencharakter unvereinbar erachtet.