Im Gegensatz dazu wird bei einer Ausnützungsübertragung die zulässige Ausnützung der beiden betroffenen Grundstücke zusammen eingehalten. Nur das Empfängergrundstück weist eine erhöhte Ausnützung auf, während das Spendergrundstück unternutzt ist und bleibt. Im Fall einer Ausnützungsübertragung ist daher die fixe Grösse von 15 % abzulehnen. Wie oben dargelegt, kann es jedoch nicht dem Belieben von Grundeigentümern überlassen bleiben, durch Nutzungsübertragungen eine städte- und ortsbaulich unerwünschte Baudichte zu schaffen. Auch wenn von der Festlegung einer fixen Grösse für die Ausnützungsübertragung abzusehen ist, dürfte eine Überschreitung von fast 50 % immer problematisch sein.