Wie erwähnt, geht der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 9. Juli 1991 unter Hinweis auf § 75 Abs. 2 und 3 PBG von einer maximalen Erhöhung der zonenkonformen Ausnützung von 15 % aus. Die Vorschriften über den Gestaltungsplan, bei welchen es sich um einen Ausnützungsbonus oder -zuschlag handelt, lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen; denn im Bereich des Gestaltungsplans wird die zulässige Ausnützung in einem bestimmten Gebiet insgesamt überschritten. Im Gegensatz dazu wird bei einer Ausnützungsübertragung die zulässige Ausnützung der beiden betroffenen Grundstücke zusammen eingehalten.