Soweit ersichtlich, enthalten die übrigen kantonalen Rechtsgrundlagen keine Beschränkung in quantitativer Hinsicht. Hingegen kann auch eine Überschreitung der Ausnützung von 20 bis 25 %, wie es die beiden Verordnungen der Kantone Zug und Nidwalden zulassen, den Zonencharakter unter Druck setzen, so dass sich nicht sagen lässt, in diesen Dimensionen sei die Übertragung regelmässig unbedenklich. dd) Wie erwähnt, geht der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 9. Juli 1991 unter Hinweis auf § 75 Abs. 2 und 3 PBG von einer maximalen Erhöhung der zonenkonformen Ausnützung von 15 % aus.