Dabei ist der Blick auf andere kantonalrechtliche Bestimmungen zu richten. cc) Im Kanton Zug ist der Nutzungstransport in quantitativer Hinsicht beschränkt, indem die zulässige Ausnützungsziffer auf dem begünstigten Grundstück höchstens um einen Viertel erhöht werden darf (§ 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16.11.1999). Im Kanton Nidwalden ist die Ausnützungsübertragung gestattet, wenn die zulässige Bruttogeschossfläche um höchstens einen Fünftel erhöht wird (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 Bauverordnung vom 3.7.1996). Soweit ersichtlich, enthalten die übrigen kantonalen Rechtsgrundlagen keine Beschränkung in quantitativer Hinsicht.