Bei seinen Erwägungen stützte sich der Regierungsrat auf die Regelung in § 75 Abs. 2 und 3 PBG, wonach die Ausnützungsziffer bei Errichtung eines Gestaltungsplans unter besonderen Voraussetzungen um höchstens 15 % überschritten werden dürfe. Dies sei der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Rahmen, innerhalb dessen die maximale Ausnützung gemäss Zonenplan durch Anwendung besonderer Rechtsinstitute (in casu durch eine Ausnahmebewilligung nach § 37 Abs. 2 PBG) überschritten werden könne (RRB Nr. 1909 vom 9. Juli 1991). Es fragt sich, ob dieser Einschätzung des Regierungsrates gefolgt werden kann. Dabei ist der Blick auf andere kantonalrechtliche Bestimmungen zu richten.