In einem Entscheid aus dem Jahre 1991 hält der Regierungsrat des Kantons Luzern fest, dass ein Überschreiten der festgelegten Ausnützung um fast 30 % mittels Ausnahmebewilligung das vom Gesetzgeber der Rechtsanwendungsbehörde eingeräumte Ermessen eindeutig übersteige. Bei seinen Erwägungen stützte sich der Regierungsrat auf die Regelung in § 75 Abs. 2 und 3 PBG, wonach die Ausnützungsziffer bei Errichtung eines Gestaltungsplans unter besonderen Voraussetzungen um höchstens 15 % überschritten werden dürfe.