§ 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung. Verlangt wird einzig - aber immerhin - dass der Zonencharakter gewahrt bleibt. Auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine quantitative Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. In einem Entscheid aus dem Jahre 1991 hält der Regierungsrat des Kantons Luzern fest, dass ein Überschreiten der festgelegten Ausnützung um fast 30 % mittels Ausnahmebewilligung das vom Gesetzgeber der Rechtsanwendungsbehörde eingeräumte Ermessen eindeutig übersteige.