Das Mass der Nutzungsübertragung muss daher, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. Bei aneinander stossenden Parzellen kann allerdings das Ziel der Nutzungsübertragung auch durch deren sachenrechtliche Vereinigung oder die Erstellung von Gebäuden im Baurecht erreicht werden (LGVE 1978 II Nr. 8 Erw. 1; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 273; Huber, Die Ausnützungsziffer, Diss. Zürich 1986, S. 81). Das Eingliederungsgebot von § 140 PBG ist aber gleichwohl zu beachten. bb) § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung.