§ 14 Abs. 1 PBV will in erster Linie verhindern, dass es innerhalb des betroffenen Zonenbereichs zu erheblichen Nutzungsverschiebungen bzw. zu Intensivierungen der Nutzung auf einzelnen Teilen kommt. Grundsätzlich kann es nicht dem Belieben von Grundeigentümern überlassen bleiben, durch Nutzungsübertragungen eine städte- und ortsbaulich unerwünschte Baudichte zu schaffen. Dies würde dem Zweck der Nutzungsziffern widersprechen. Nutzungsziffern sollen nicht nur im grossflächigen Rahmen bzw. für das gesamte Gebiet einer Zone eine bestimmte Baudichte festlegen, sondern zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Zone herbeiführen.