Soweit erfüllt der Vertrag auf Ausnützungsübertragung also die Kriterien von § 14 PBV nicht. Der Gemeinderat hätte daher wohl die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Parzelle Nr. 63, GB Z, derart auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die abgegebene Ausnützung eine Parzelle innerhalb des Gestaltungsplangebietes "Obergütsch" oder allgemein innerhalb der Bauzone (beachte aber dann auch wieder das Kriterium der Nachbarschaft) belastet. d) Selbst wenn die Ausnützungsübertragung zulasten eines Grundstückes im Gestaltungsplanperimeter oder allgemein in der Bauzone stattfinden würde, wäre schliesslich die Wahrung des Zonencharakters im Sinne von § 14 Abs. 1 PBV zu prüfen.