Im Rahmen der Parzellierung wäre vielmehr möglich, die abgegebene Ausnützung auf dem Stammgrundstück Nr. 63, GB Z, zu belassen, was schliesslich zur (von § 14 PBV nicht vorgesehenen) Lösung führen würde, dass die abgegebene Ausnützung auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone lasten würde. Soweit erfüllt der Vertrag auf Ausnützungsübertragung also die Kriterien von § 14 PBV nicht.