Bei künftigen Abparzellierungen im Gestaltungsplangebiet Obergütsch, welche privatrechtlich - ohne Mitwirkung der Gemeinde Z - in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt und dem Nachführungsgeometer erfolgen können, ist nicht sichergestellt, dass die abgegebene Ausnützung überhaupt auf eine im Gestaltungsplangebiet und damit innerhalb der Bauzone liegende Parzelle übertragen wird. Im Rahmen der Parzellierung wäre vielmehr möglich, die abgegebene Ausnützung auf dem Stammgrundstück Nr. 63, GB Z, zu belassen, was schliesslich zur (von § 14 PBV nicht vorgesehenen) Lösung führen würde, dass die abgegebene Ausnützung auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone lasten würde.