Im Vertrag auf Übertragung von Ausnützung ist nicht definiert, welchen Teil von Grundstück Nr. 63, GB Z, die abgegebene, nicht benutzte Ausnützung belasten soll. Bei künftigen Abparzellierungen im Gestaltungsplangebiet Obergütsch, welche privatrechtlich - ohne Mitwirkung der Gemeinde Z - in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt und dem Nachführungsgeometer erfolgen können, ist nicht sichergestellt, dass die abgegebene Ausnützung überhaupt auf eine im Gestaltungsplangebiet und damit innerhalb der Bauzone liegende Parzelle übertragen wird.