Sollte dereinst die Obergütschstrasse vollends ausparzelliert werden, würde das Kriterium der Nachbarschaft trotzdem erfüllt bleiben, die als Privatstrasse qualifizierte Obergütschstrasse würde eine Ausnützungsübertragung nämlich nicht verhindern (§ 14 Abs. 2 PBV). Hingegen ist vorliegend nicht klar, ob das Kriterium der (allenfalls auch ungleichen) Bauzonen überhaupt erfüllt ist: Gemäss dem von der Vorinstanz aufgelegten Situationsplan sind ab der Parzelle Nr. 63, GB Z, im Gestaltungsplangebiet die Grundstücke Nrn. 188 bis 195 sowie 198 ausparzelliert. Die Obergütschstrasse, das nördlich der Parzellen Nrn.