Gemäss Gestaltungsplan seien die Parzellengrössen noch nicht bestimmt und daher seien die Gebäudegrössen und Standorte nicht definiert und somit frei wählbar. Wie Projektpläne und Fotografien von benachbarten Bauten und Bauprojekten zeigen würden, seien ähnlich massive Bauten im Gestaltungsplangebiet üblich. c) Die Grundstücke Nrn. 63 und 195, GB Z, sind derzeit benachbart. Sollte dereinst die Obergütschstrasse vollends ausparzelliert werden, würde das Kriterium der Nachbarschaft trotzdem erfüllt bleiben, die als Privatstrasse qualifizierte Obergütschstrasse würde eine Ausnützungsübertragung nämlich nicht verhindern (§ 14 Abs. 2 PBV).