In der abweisenden Verfügung wird sodann darauf hingewiesen, dass die Baute auf Grundstück Nr. 195, GB Z, bereits heute als massivster Bau im Gestaltungsplangebiet in Erscheinung trete. Der Beschwerdeführer hält dagegen, das Bauprojekt auf Parzelle Nr. 195, GB Z, sei bewilligt und zonenkonform. Die angestrebte Ausnützungsübertragung von 12 m2 reiche zudem nicht aus, um ein Gebäude wesentlich zu verändern. Gemäss Gestaltungsplan seien die Parzellengrössen noch nicht bestimmt und daher seien die Gebäudegrössen und Standorte nicht definiert und somit frei wählbar.