Es dürfe entsprechend nur nach diesen Plänen gebaut werden. Im Genehmigungsentscheid betreffend den Gestaltungsplan sei klar festgehalten worden, dass über die Ausnützung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden werde und dabei für jede Einheit die ihr zugeteilte Parzellenfläche massgebend sein werde. Schliesslich habe die Nutzungsplanung und damit auch der Gestaltungsplan eine nachbarschützende Funktion. In der abweisenden Verfügung wird sodann darauf hingewiesen, dass die Baute auf Grundstück Nr. 195, GB Z, bereits heute als massivster Bau im Gestaltungsplangebiet in Erscheinung trete.