Die Kriterien der gleichen Bauzone und der Nachbarschaft seien vorliegend zwar erfüllt. Doch zu einer Wahrung des Zonencharakters sei auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzonen herbeizuführen. Eine Ausnützungsübertragung dürfe nicht zu einer unerwünschten Konzentrierung der Bausubstanz führen. Die Praxis der Gemeinde Z gehe denn auch dahin, Ausnützungsübertragungen in der Regel nicht zu bewilligen. Vorliegend sei zudem zu beachten, dass der Gestaltungsplan Obergütsch eine unmittelbar geltende verbindliche Rechtsgrundlage sei. Es dürfe entsprechend nur nach diesen Plänen gebaut werden.