Der Gestaltungsplan Obergütsch sieht keine zusätzlichen Vorschriften im Rahmen der Ausnützung vor, mit Ausnahme der Übertragung der Strassenfläche auf die einzelnen Parzellen im Sinne von § 12 Abs. 3 PBV: Durch die im Endstadium abparzellierte Obergütschstrasse können zur anrechenbaren Grundstücksfläche 10 % hinzugerechnet werden. Der Gestaltungsplan verzichtet aber auf eine Erhöhung der Ausnützung im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG. b) Die Vorinstanz verweigerte der Ausnützungsübertragung die Zustimmung, weil der Zonencharakter nicht gewahrt bleibe. Die Kriterien der gleichen Bauzone und der Nachbarschaft seien vorliegend zwar erfüllt.