4b), rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Ausnützungsübertragung aus materiellen Gründen zulässig erschiene, namentlich, ob mit der Übertragung der Zonencharakter gewahrt bliebe (§ 14 Abs. 1 PBV). Die Parzelle Nr. 195, GB Z, befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone, welche Wohnbauten mit nichtstörenden Geschäfts- und Gewerbebetrieben, höchstens zwei Vollgeschosse und eine Ausnützungsziffer von höchstens 0.3 zulässt. Der Gestaltungsplan Obergütsch sieht keine zusätzlichen Vorschriften im Rahmen der Ausnützung vor, mit Ausnahme der Übertragung der Strassenfläche auf die einzelnen Parzellen im Sinne von § 12 Abs. 3 PBV: