Weiterungen dazu können hier jedoch aufgrund des klaren Wortlautes des Vertrages unterbleiben. 5.- a) Obwohl der ablehnende Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis schon aus andern Gründen zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Erw. 4b), rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Ausnützungsübertragung aus materiellen Gründen zulässig erschiene, namentlich, ob mit der Übertragung der Zonencharakter gewahrt bliebe (§ 14 Abs. 1 PBV).