Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Der Gemeinderat von Z hat vorliegend aber auch eine Übertragung der Ausnützung auf das ganze Grundstück Nr. 195, GB Z, abgelehnt. Soweit der Vertrag entgegen seinem Wortlaut also dahingehend zu interpretieren wäre, bliebe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert war, als Minderheitseigentümer des Grundstückes Nr. 195, GB Z, einen Vertrag auf Ausnützungsübertragung abzuschliessen. Dies ist äusserst fraglich, beschlägt aber eine zivilrechtliche Frage, für deren Beantwortung der Zivilrichter zuständig ist. Weiterungen dazu können hier jedoch aufgrund des klaren Wortlautes des Vertrages unterbleiben.