Die Ausnützungsziffer berechnet sich also aufgrund des ganzen Grundstückes Nr. 195, GB Z. Da die Ausnützungsziffer sich auf das ganze Grundstück bezieht und der Miteigentumsanteil Nr. 50001, GB Z, äusserlich nicht abgeteilt ist, ist eine Übertragung von Ausnützung auf dieses Miteigentumsgrundstück nicht möglich. Vielmehr handelt es sich bei der Ausnützungsübertragung um einen Vorgang, der das ganze Grundstück und damit die ganze im Miteigentum stehende Sache umfasst. Eine Übertragung der Ausnützung auf das Miteigentumsgrundstück, wie es der Vertrag mit den Erben B. sel. vorsieht, ist also nicht möglich. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.