Das Eigentum des Beschwerdeführers am Stammgrundstück Nr. 195, GB Z, ist äusserlich nicht abgeteilt. Es ist aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung also beispielsweise nicht festgelegt, dass der Eigentümer von Grundstück Nr. 50001, GB Z, eine bestimmte Wohnung zur Sondernutzung zugewiesen hätte. Der Miteigentumsanteil Nr. 50001, GB Z, umfasst vielmehr 41/100 des ganzen Grundstückes Nr. 195, GB Z. Die Ausnützungsziffer ist gemäss § 24 PBG die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossflächen der Baute und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Ausnützungsziffer berechnet sich also aufgrund des ganzen Grundstückes Nr. 195, GB Z.