647a Abs. 1 und 647b Abs. 1 ZGB). Notwendige bauliche Massnahmen können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen (Art. 647c ZGB). Für nützliche und der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende bauliche Massnahmen gelten strengere Quoren (Art. 647d f. ZGB). b) Beim vorliegenden Miteigentumsgrundstück handelt es sich nicht um ein Stockwerkeigentumsgrundstück. Das Eigentum des Beschwerdeführers am Stammgrundstück Nr. 195, GB Z, ist äusserlich nicht abgeteilt.