Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen (Art. 647 Abs. 1 ZGB). Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, wichtigere Verwaltungshandlungen können nur durchgeführt werden mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647a Abs. 1 und 647b Abs. 1 ZGB).