Gemäss Vereinbarung zwischen den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 63 und 50001 soll die zusätzliche Ausnützung von 12 m2 auf das selbständige Miteigentumsgrundstück Nr. 50001, GB Z, übertragen werden. Gemäss Art. 646 ZGB spricht man von Miteigentum, wenn mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum haben. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 1 und 3 ZGB).