Nachdem die Beschwerde indessen schon aus andern Gründen abgewiesen werden muss, ändert dies am Ausgang des Verfahrens nichts. d) Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Gemeinderat sehr wohl berechtigt und verpflichtet ist, die Ausnützungsübertragung zu prüfen. Nur im Falle der positiven Beurteilung dieser Ausnützungsübertragung, d.h. wenn er die Voraussetzungen von § 14 PBV für erfüllt erachtet, hat er die Übertragung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf dem Grundstück, welches Ausnützung abgibt, anmerken zu lassen. 4.- a) Gemäss Vereinbarung zwischen den Eigentümern der Grundstücke Nrn.