Letzteres ist bei der Einhaltung der Ausnützung regelmässig der Fall. Daraus folgt, dass Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung, die ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens gestellt werden, ebenfalls vorgängig bekannt zu machen sind, damit gegebenenfalls legitimierte Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen können (Urteil D., a.a.O., Erw. 2; vgl. auch: LGVE 1999 II Nr. 11 Erw. 3c/bb). Dieses Verfahren wurde hier nicht durchgeführt. Nachdem die Beschwerde indessen schon aus andern Gründen abgewiesen werden muss, ändert dies am Ausgang des Verfahrens nichts.