a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Pächter, Umweltschutzorganisationen) gegenüber den in Anwendung des RPG erteilten Baubewilligungen gewährleistet ist (BGE 120 Ib 52 Erw. 2b). Voraussetzung dafür ist, dass der Kreis möglicher Beschwerdeberechtigter über ein Bauvorhaben überhaupt erst in Kenntnis gesetzt wird. Gleiches muss für den Entscheid über Vorfragen gelten, zu deren Geltendmachung betroffenen Dritten in der Regel die Beschwerdebefugnis zusteht. Letzteres ist bei der Einhaltung der Ausnützung regelmässig der Fall.