Es soll so dafür gesorgt werden, dass die gleiche Fläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffern nicht mehrfach berücksichtigt wird (vgl. § 13 Abs. 1 PBV). Im hier strittigen Fall lag dem Gemeinderat ein Gesuch um Antrag auf Anmerkung (§ 14 Abs. 4 PBV) vor, ohne dass ein entsprechendes Baugesuch eingereicht wurde. Dies wirft Fragen nach dem einzuhaltenden Verfahren auf. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Pächter, Umweltschutzorganisationen) gegenüber den in Anwendung des RPG erteilten Baubewilligungen gewährleistet ist (BGE 120 Ib 52 Erw.