Die Baubewilligungsbehörde prüft das Einhalten der Ausnützungsziffer in der Regel dann, wenn ein konkretes Baubewilligungsverfahren ansteht und dessen Konformität mit den allenfalls vorgeschriebenen Bauziffern überprüft werden muss. In diesem Zeitpunkt wird auch geprüft, ob eine allfällige Ausnützungsübertragung statthaft ist. Bei deren Gutheissung hat der Gemeinderat die Übertragung der Ausnützung als öffentlich-rechtliche Beschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Es soll so dafür gesorgt werden, dass die gleiche Fläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffern nicht mehrfach berücksichtigt wird (vgl. § 13 Abs. 1 PBV).