Mit anderen Worten: Der Gemeinderat kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen privaten Parteien dazu angehalten werden, irgendeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eintragen zu müssen. Vielmehr müssen dafür die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sein (Urteil D. vom 17.2.2000 [V 1999 161] Erw. 4c; vgl. dazu auch: Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, Rz. 673). c) Die Baubewilligungsbehörde prüft das Einhalten der Ausnützungsziffer in der Regel dann, wenn ein konkretes Baubewilligungsverfahren ansteht und dessen Konformität mit den allenfalls vorgeschriebenen Bauziffern überprüft werden muss.