In Abweichung vom grundsätzlich zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Allgemeinen sieht § 14 PBV vor, dass - im Sinne einer Ausnahme - Ausnützungsübertragungen stattfinden können. Aus dem Charakter der hieraus wiederum resultierenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ergibt sich aber, dass diese durch die Behörde, welche diese Eigentumsbeschränkung verfügt, auch geprüft werden muss. Mit anderen Worten: Der Gemeinderat kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen privaten Parteien dazu angehalten werden, irgendeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eintragen zu müssen.