641 Abs. 1 ZGB). Bei den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche sich auf das öffentliche Planungs- und Baurecht stützen, handelt es sich somit um eine Materie, welche der freien vertraglichen Disposition der Parteien weitgehend entzogen ist: Art. 680 Abs. 3 ZGB schliesst ihre privatrechtliche Abänderung oder Aufhebung grundsätzlich aus. In Abweichung vom grundsätzlich zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Allgemeinen sieht § 14 PBV vor, dass - im Sinne einer Ausnahme - Ausnützungsübertragungen stattfinden können.